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Geschäftsbedingungen
I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch Einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2 .Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung ( AKB ) wie folgt versichert
Kraftfahrzeugversicherung mindestens 1 Million Teilkaskoversicherung :diese deckt Schäden im Falle von Brand ,
Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas – und Wildschäden ( Glas – und Wildschaden mit der § 13 Abs. 9 AKB
vorgeschriebenen Selbstbeteiligung )
Insassenunfallversicherung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen Besondere Gebühr, mit folgenden Deckungssummen .
a) Invalidität €
b ) Todesfall €
c ) Heilkosten €
Bei zwei oder mehr Insassen im Mietfahrzeug erhöhen sich die Vers .Summen um 50% bei anteiligem Anspruch .
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts
des Fahrzeugs nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter dienachgewiesenen Kosten
4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig , um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten , darf
der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50 ,- € ohne weiteres , wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Ein –
willigung des Vermieters , beauftragen . Die Reparaturkosten trägt der Vermieter , soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmungen Haftet.
II.Pflichten des Mieters
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesen Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters.
Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als den im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird.
2.Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung
Bis zur Höhe des vorausichtlichen Entpreises, mindestens 200 ,- € Verlangen.
3.Führungsbechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter
hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eignes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch
zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
4. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,
insbesondere die Wartungsfrist einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder
Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind,
zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
6. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage
einen Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie
die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach dem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur
Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter
sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
7. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während
der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet
einer weiteren Haftung gemäß Nr.4 dieser Bedingung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei
Überschreitung von 30 Minuten bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter ( d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes
Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur , soweit der Schaden durch eine
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht.
Iinsbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des
Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus groben Verschulden
herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II 6 ) dieser Bedingungen verstoßen hat.
Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der in Absatz 2 Buchstabe a ) – d ) aufgeführten Schadensnebenkosten
durch Zahlung eines besonderen Entgelts ausschließen. In diesem fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten nur
wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er
Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol- oder drogen -bedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn
er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. II 3 ) oder Nr. II 6 ) verstoßen hat, es sei denn, die Verletzung beruht wieder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit. Ebenfalls haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung.
Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters
nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich
geringerer schaden entstanden ist.
V. Verjährung
Der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen
Oder Verschlechterungen des Fahrzeugs beginnt, wenn gegen den Mieter ein
Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird,
mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter, frühestens aber sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs.
VI. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, daß seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an
Dritte weitergegeben werden,wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind,
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 stunden der gegebenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.
c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden
VII. Gerichtstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtstand vereinbart, wenn der Mieter Keinen allgemeinen Gerichtstand in Inland hat oder es nach
Vertragsabschluß Seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlichen Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
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