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Herzlich willkommen in Berlin beim

Anhänger Center A.Bukatz

Geschäftsbedingungen

I. Pflichten des Vermieters

 

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges

Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch Einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

2 .Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung ( AKB ) wie folgt versichert

Kraftfahrzeugversicherung  mindestens 1 Million Teilkaskoversicherung :diese deckt Schäden im Falle von Brand ,

Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas – und Wildschäden ( Glas – und Wildschaden mit der § 13 Abs. 9 AKB

vorgeschriebenen Selbstbeteiligung )

Insassenunfallversicherung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen Besondere Gebühr, mit folgenden Deckungssummen .

a) Invalidität    €

b ) Todesfall    €

c ) Heilkosten €

Bei zwei oder mehr Insassen im Mietfahrzeug erhöhen sich die Vers .Summen um 50% bei anteiligem Anspruch .

3. Wartung

Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts

des Fahrzeugs nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter dienachgewiesenen Kosten

4. Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig , um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten , darf

der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von  50 ,- € ohne weiteres , wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Ein –

willigung des  Vermieters , beauftragen . Die Reparaturkosten trägt der Vermieter , soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmungen Haftet.

II.Pflichten des Mieters

1. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesen Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters.

Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als den im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird.

2.Zahlungspflicht

Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung

Bis zur Höhe des vorausichtlichen Entpreises, mindestens 200 ,- € Verlangen.

3.Führungsbechtigte

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter

hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eignes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch

zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

4. Obhutspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,

insbesondere die Wartungsfrist einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

5. Nutzungsbeschränkung

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder

Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind,

zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.

6. Anzeigepflicht

Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage

einen Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie

die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach dem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur

Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können.

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter

sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

7. Fahrzeugrückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während

der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet

einer weiteren Haftung gemäß Nr.4 dieser Bedingung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei

Überschreitung von 30 Minuten bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein

wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter ( d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes

Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur , soweit der Schaden durch eine

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht.

Iinsbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.

Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten  wie

a) Sachverständigenkosten

b) Abschleppkosten

c) Wertminderung

d) Mietausfallkosten

Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des

Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus groben Verschulden

herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II 6 ) dieser Bedingungen verstoßen hat.

Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der in Absatz 2 Buchstabe a ) – d ) aufgeführten Schadensnebenkosten

durch Zahlung eines besonderen Entgelts ausschließen. In diesem fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten nur

wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er

Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol- oder drogen -bedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn

er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. II 3 ) oder Nr. II 6 ) verstoßen hat, es sei denn, die Verletzung beruht wieder auf Vorsatz noch auf grober

Fahrlässigkeit. Ebenfalls haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung.

Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters

nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich

geringerer schaden entstanden ist.

V. Verjährung

Der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen

Oder Verschlechterungen des Fahrzeugs beginnt, wenn gegen den Mieter ein

Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird,

mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter, frühestens aber sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs.

VI. Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, daß seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an

Dritte weitergegeben werden,wenn

a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind,

b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 stunden der gegebenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.

c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden

VII. Gerichtstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtstand vereinbart, wenn der Mieter Keinen allgemeinen Gerichtstand in Inland hat oder es nach

Vertragsabschluß Seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlichen Aufenthalt

im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen rechts oder

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

 

 

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